Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die versuchten Drohungen – als Gesamtstrafe zusammen mit der Widerrufsstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 18. September 2019 zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 10.00 verurteilt. Der Beschuldigte hat sich für den Fall der Abweisung seines Antrags auf Freispruch weder hinsichtlich der für die versuchten Drohungen ausgefällten Geldstrafe noch der mit der Widerrufsstrafe gebildeten Gesamtgeldstrafe geäussert. Es kann deshalb auf die unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 6.7 f.).