4.3.5. Bei einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (Art. 42 f. StGB). Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitigte Straf- und Massnahmenantritt sind dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 57 Abs. 3 StGB) von insgesamt 863 Tagen (3. Mai 2020 bis 12. September 2022). 4.4. Hinsichtlich der mehrfachen versuchten Drohung ergibt sich Folgendes: