4.3.4. Zusammenfassend wäre für die versuchte vorsätzliche Tötung eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessene Freiheitsstrafe von 5 Jahren auszusprechen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes bleibt es hingegen bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (Art. 391 Abs. 2 StPO), welche unter dem ordentlichen Strafrahmen von Art. 111 StGB liegt und sich auch unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit und dem Umstand, dass es bei einem Versuch geblieben ist, als sehr mild erweist.