worden ist (MIKA-Akten, UA act. 157 ff.), auch keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Eine solche wäre nur bei aussergewöhnlichen Umständen, wie sie beim Beschuldigten nicht vorliegen, zu bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus.