Das Vorleben des Beschuldigten und seine Erlebnisse in Somalia können sich unter den vorliegenden Umständen, wenn überhaupt, nur massvoll strafmindernd auswirken, zumal seine persönlichen Umstände bereits Eingang in die gutachterliche Beurteilung der Schuldfähigkeit genommen haben. Insbesondere liegt beim ledigen und kinderlosen Beschuldigten, dessen Asylgesuch mit Entscheid vom 22. Februar 2019 abgewiesen - 19 -