Beim Beschuldigten ist keine Einsicht oder Reue ersichtlich. Vielmehr ist er durchgehend davon ausgegangen, dass er das Opfer sei. A. habe das mit dem Messer geplant. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und nicht bloss hinsichtlich der Tatfolgen reuigen Täter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht infrage.