4.3.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist im Strafregister mit einer Vorstrafe verzeichnet: Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 18. September 2019 wegen mehrfachen geringfügigen Erschleichens einer Leistung, Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz und Ungehorsam gegen Anordnung eines Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse verurteilt. Der Beschuldigte hat aus dieser Verurteilung nicht die notwendigen Lehren gezogen, was sich leicht straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2).