Vom Ausbleiben des Taterfolgs profitiert auch der Täter. Dies rechtfertigt, den Versuch im Umfang von 2 Jahren strafmildernd zu berücksichtigen, sodass die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung unter Berücksichtigung der schwer eingeschränkten Schuldfähigkeit auf 5 Jahre und somit das untere Ende des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen ist. Eine noch weitergehende Strafminderung, die zu einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens führen würde, ist jedoch entgegen der Vorinstanz nicht angezeigt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8; vgl. oben).