Beschuldigten, insbesondere die ausgesprochenen Todesdrohungen vor, während und nach dem Vorfall sowie das gefühlskalte sowie kaltblütige Vorgehen zeigt keine Ansätze aktiven Verhinderns des Erfolgseintritts der vorsätzlichen Tötung. Der glimpfliche Ausgang ist denn auch einzig dem Zufall bzw. der reflexartigen Abwehrreaktion von A. zu verdanken. Der Unterschied zwischen der vom Beschuldigten beabsichtigten Tötung und dem tatsächlich ausgebliebenen Tod ist aber ausserordentlich gross. Vom Ausbleiben des Taterfolgs profitiert auch der Täter.