753 und 755 f.) schwer eingeschränkt war, wobei die Steuerungsfähigkeit durch die Kombination von psychotisch bedingter Erregung (paranoide Schizophrenie) und einer leichten bis mittelgradigen Alkoholintoxikation erheblich beeinträchtigt und auch die Einsichtsfähigkeit nicht vollumfänglich gegeben war. Damit vermindert sich das schwere Tatverschulden zu einem vergleichsweise leichten, jedoch nicht bloss sehr leichten Tatverschulden (vgl. BGE 135 IV 55), wofür – hinsichtlich der vollendeten Tat – in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren eine hypothetische Freiheitsstrafe von 7 Jahren als angemessen erscheint.