Insgesamt wäre bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit für die vollendete vorsätzliche Tötung von einem schweren Tatverschulden auszugehen. Mit Blick auf das Mass der Entscheidungsfreiheit ist hingegen zu berücksichtigen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten gemäss den gutachterlichen Feststellungen (Gutachten S. 48 und S. 50 f. = UA act. 753 und 755 f.) schwer eingeschränkt war, wobei die Steuerungsfähigkeit durch die Kombination von psychotisch bedingter Erregung (paranoide Schizophrenie) und einer leichten bis mittelgradigen Alkoholintoxikation erheblich beeinträchtigt und auch die Einsichtsfähigkeit nicht vollumfänglich gegeben war.