Im Rahmen dieses vorgelagerten Vorfalls kam es bereits zu einer verbalen und leichten körperlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden. Diese lag jedoch bereits Stunden zurück, sodass das Abstechen des Beschuldigten mit dem Messer nicht als unüberlegte spontane Reaktion auf diesen Vorfall, sondern als bewusste – wenn auch nicht von langer Hand geplante – Handlung zwecks Eliminierung fremden Lebens erscheint, was von einer erheblichen Geringschätzung fremden Lebens und einem erheblichen Mass an Skrupellosigkeit zeugt, was die vorsätzliche Tötung in die Nähe des Mordes rückt.