4.2. Für die versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB kommt als Sanktion nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, da entgegen der Vorinstanz keine ausserordentlichen Gründe vorliegen, die ein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens oder gar einen Strafartenwechsel erlauben würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Hinsichtlich der mehrfachen versuchten Drohung kann aufgrund des Verschlechterungsverbotes offenbleiben, ob anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 1.3). - 16 -