Mit seinen Äusserungen, er werde einen von ihnen töten, hat der Beschuldigte wissentlich und willentlich ein künftiges Übel angekündigt und hat damit (mindestens) in Kauf genommen, die Mitbewohner in Angst oder Schrecken zu versetzen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Er ist wegen mehrfacher versuchter Drohung schuldig zu sprechen. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie mehrfacher versuchter Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.