3.3. Erstellt und unbestritten geblieben ist, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 2. auf den 3. Mai 2020 gegenüber den Mitbewohnern mehrfach Todesdrohungen geäussert hat (vgl. oben). Dass es sich dabei lediglich um Beleidigungen gehandelt haben soll, wie vom Beschuldigten vorgebracht, ist abwegig. «I will kill you» wird selbst bei geringen Sprachkenntnissen nicht als Beleidung ausgesprochen oder verstanden. Die Mitbewohner haben die Drohungen jedoch nicht ernst genommen, weshalb kein Taterfolg eintrat.