Der Beschuldigte bringt dagegen vor, seine Äusserungen «I will kill you» seien vielmehr Beleidigungen als Drohungen gewesen. Er habe diese denn auch nicht mit der Absicht, jemanden zu bedrohen, ausgesprochen, weshalb auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei (GA act. 76 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung, Berufungsbegründung, S. 9 f.). 3.2. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Subjektiv muss der Täter im Bewusstsein handeln, dass eine bestimmte Drohung geeignet ist, - 15 -