3. Hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen versuchten Drohung ergibt sich Folgendes: 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen versuchten Drohung schuldig gesprochen. Sie erwog, der Beschuldigte habe gegenüber den Mitbewohnern des Asylheims mehrfach Todesdrohungen ausgesprochen. Diese hätten die Drohungen jedoch nicht ernst genommen, weshalb kein Erfolg eingetreten sei. Der Beschuldigte habe jedoch mindestens in Kauf genommen, dass er die Mitbewohner in Angst und Schrecken versetzen könnte und habe damit mindestens eventualvorsätzlich gehandelt (vorinstanzliches Urteil E. 5.3.6).