So war er in der Lage, in das Küchenlavabo zu urinieren, diesbezüglich eine Diskussion mit den Mitbewohnern zu führen sowie das Lavabo im Anschluss daran selbst zu reinigen. Ebenso entschuldigte er sich zum Schluss des Vorfalls im Schlafzimmer (Konfrontationseinvernahme vom 6. Juli 20220, UA act. 480). Es ist folglich anzunehmen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt über das für den Tötungsvorsatz erforderliche Wissen verfügte. 2.8. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist mit der Vorinstanz wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig zu sprechen.