Einsichtsfähigkeit insbesondere aufgrund einer wahnhaften Realitätsverkennung nicht vollumfänglich gegeben waren (Gutachten S. 48 und 50 = GA act. 753 und 755). Das bedeutet indessen nicht, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht in der Lage war, seinen Handlungsentschluss auf der Grundlage von wahrgenommenen und vorgestellten Tatumständen in die Wirklichkeit umzusetzen. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass der Beschuldigte kognitiv in der Lage war, die Tatumstände zu erfassen. So war er in der Lage, in das Küchenlavabo zu urinieren, diesbezüglich eine Diskussion mit den Mitbewohnern zu führen sowie das Lavabo im Anschluss daran selbst zu reinigen.