2.7.2. Entgegen dem Beschuldigten, wonach er an einer wahnhaften Realitätsverkennung gelitten habe, die aktuellen Tatumstände deshalb nicht habe erfassen können und es folglich an der Voraussetzung des Wissens um die Tatumstände gemangelt habe (GA act. 73), verfügte der Beschuldigte im Tatzeitpunkt über das für den Vorsatz erforderliche Wissen. Dazu ergibt sich Folgendes: