Die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt schwer. Der Beschuldigte stiess zudem vor, während und nach der Tat wiederholt Todesdrohungen insbesondere gegen A. aus, was seinen Willen, den Erfolg eintreten zu lassen, unterstreicht, selbst wenn weder A. noch die Zeugen seine Drohungen ernst genommen haben und der Beschuldigte aussagte, es habe sich um leere Drohungen gehandelt (vgl. unten).