Es gehört zum Allgemeinwissen und bedarf keiner besonderen Intelligenz, dass Messerstiche in den Hals tödliche Verletzungsfolgen verursachen können. Bei derartigen Verletzungen darf ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass der Täter den Tod (mindestens) in Kauf genommen hat, selbst wenn die Messerklinge den Hals von A. dank dessen Reaktion letztlich gar nicht berührte und stattdessen ein Messerstich in seine linke Hand erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt schwer.