2.6. Zusammengefasst hat das Obergericht keine Zweifel und es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte anlässlich einer Auseinandersetzung mit A. in deren Schlafzimmer auf A., der auf seinem Bett sass, mit einem Küchenmesser (Klingenlänge 8 cm) von oben herab in Richtung Kopf- /Halsbereich einstach. A. konnte noch seine Hand zur Abwehr heben, wobei er sich eine 8 cm lange leicht klaffende Schnittwunde auf dem linken Handrücken zuzog. 2.7. Die Beschuldigte bestreitet, mit Tötungsvorsatz gehandelt zu haben (GA act. 73 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, Berufungsbegründung, S. 7 f.). Dem kann nicht gefolgt werden: