vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung blieb - 12 - der Beschuldigte dabei, dass er annehme, A. habe sich die Verletzung selbst zugefügt, damit er (der Beschuldigte) ins Gefängnis komme und seine Zukunft ruiniert sei (vgl. oben). Er habe kein Messer gesehen während des Vorfalls. Er gab neu und nicht nachvollziehbar zu Protokoll, dass die Hand von A. beim Vorfall im Schlafzimmer eingebunden gewesen sei (GA act. 44 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 ff.).