In der ersten Einvernahme (Konfrontationseinvernahme) vom 4. Mai 2020 (UA act. 462 ff.) sagte er aus, kein Messer gehabt zu haben. Er sei das Opfer gewesen und auf den Hinterkopf geschlagen worden. A. habe ihn immer wieder attackiert und er habe versucht, sich mit seinen Armen zu wehren und zu fliehen. Er wisse nicht, wie die Wunde an der Hand von A. zustande oder wie das Messer ins Spiel gekommen sei. An der gleichentags erfolgten Festnahmeeröffnung (UA act. 263 ff.) – nicht in der Gegenwart von A. – beschuldigte der Beschuldigte A. im Widerspruch zur vorherigen Aussage stärker und macht in sich widersprüchliche Aussagen dazu, wie die Verletzung entstanden sein könnte.