399 und 403). Es ist offenkundig, dass sich die Wirkung von Alkohol auch auf das Erinnerungsvermögen auswirkt. Der Beschuldigte selbst hat denn auch ausgeführt, er habe an einer wahnhaften Realitätsverkennung gelitten und die Tatumstände deshalb nicht erfassen können (GA act. 73). In Bezug auf das alternative Kerngeschehen – insbesondere wie es zu der Verletzung von A. gekommen sei – ändert der Beschuldigte seine Aussagen von Einvernahme zu Einvernahme ab: