2.5.3. Demgegenüber erscheinen die Aussagen des Beschuldigten als in verschiedener Hinsicht nicht nachvollziehbar, inkonsistent und widersprüchlich und damit insgesamt nicht glaubhaft. Der Beschuldigte bestreitet zwar konstant, A. mit dem Messer attackiert zu haben. Naturgemäss ist Verneinen und Abstreiten etwas leichter, als mehrmals die Geschehnisse zu wiederholen. In erster Linie ist aber festzuhalten, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.72 ‰ bis maximal 2.69 ‰ aufwies und zudem das Antidepressivum Mirtazapin in seinem Blut nachgewiesen werden konnte, das die Wirkung des Alkohols noch verstärkt haben könnte (UA act. 399 und 403).