Dabei hat er jedoch eine eindeutige schräge Handbewegung von oben nach unten gezeigt, so wie er es stets gezeigt und ausgesagt hatte. Entsprechend hat er auch die Frage, was passiert wäre, wenn er das Messer nicht abgewehrt hätte, ausgesagt, dass ihn das Messer dann am Hals getroffen hätte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Zusammengefasst ist auf die im Kerngehalt – nämlich, dass der Beschuldigte versucht hat, mit einem Messer in der Kopf-/Halsgegend auf ihn einzustechen – konstanten, schlüssigen und widerspruchsfreien und somit glaubhaften Aussagen von A. abzustellen. - 11 -