Falsch ist das Vorbringen der Verteidigung, A. gehe nunmehr davon aus, dass der Messerstich von schräg links ausgeführt worden sei und nicht, wie bis anhin ausgesagt und in den Akten vermerkt, von oben herab (Protokoll der Berufungsverhandlung, Berufungsbegründung, S. 6). Tatsächlich hat A. an der Berufungsverhandlung auf entsprechende Frage hin ausgesagt, der Beschuldigte sei vor dem Zustechen auf der linken Seite vor ihm gewesen und habe dann von links zugestochen (Protokoll der Berufungsverhandlung S.5). Dabei hat er jedoch eine eindeutige schräge Handbewegung von oben nach unten gezeigt, so wie er es stets gezeigt und ausgesagt hatte.