Die unterschiedlichen Aussagen des Beschuldigten, A. sowie der Zeugen zum Ablauf und der Intensität der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und A. bezüglich des vorgelagerten Vorfalls mit dem Urinieren in das Küchenlavabo (GA act. 63 ff; Protokoll der Berufungsverhandlung, Berufungsbegründung, S. 4 f.), vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A. zum Kerngeschehen – dem Messerangriff im Schlafzimmer – nicht zu schmälern. Wie sich der erstgelagerte Vorfall genau abgespielt hat und wer wen geschubst oder geschlagen hat, ist für die Frage, ob es zu der Messerattacke gekommen sei, nicht von entscheidender Bedeutung.