Berufungsbegründung, S. 6), vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zum Kerngeschehen nicht zu vermindern, zumal er selbst offenlegte, sich an keine Details mehr zu erinnern, wie das Messer zu Boden gefallen sei (Konfrontationseinvernahme vom 6. Juli 2020, UA act. 479 und 484). Die Zeugen, deren Aussagen aufgrund ihrer fehlenden Anwesenheit während des Kerngeschehens im Schlafzimmer von Beginn weg nur beschränkt relevant sind, haben entweder das Messer nicht oder auf dem Boden liegend gesehen (Einvernahme von C. vom 3. Mai 2020, UA act. 453; Einvernahme von D. vom 3. Mai 2020, UA act. 445 f.; Einvernahme von E. vom 6. Juli 2020, UA act.