Schnittwunde um eine nachvollziehbare Verletzung bei Abwehr eines Messerangriffs handle. Der Umstand, dass A. widersprüchliche Aussagen dazu machte, wo und wann das Messer dem Beschuldigten aus der Hand gefallen sei und damit einhergehend, ob weitere Angriffe mit dem Messer stattgefunden hätten (Einvernahme vom 3. Mai 2020, UA act. 436 und 439; Konfrontationseinvernahmen vom 6. Juli 2020 und 13. August 2020, UA act. 479, 484 und 516; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3 f. und - 10 -