Sie hatten ein normales Verhältnis). Abwegig und ebenfalls als Schutzbehauptung zu qualifizieren, ist die Annahme, wonach A. sich die Wunde im Rahmen einer Kurzschlussreaktion selbst zugefügt haben soll (Konfrontationseinvernahme vom 13. August 2020, UA act. 515; vgl. GA act. 45; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10 f.), selbst wenn der Beschuldigte dieses Alternativszenario bereits kurz nach der Tat gegenüber dem Zeugen E. geäussert haben will (Einvernahme von E. vom 6. Juli 2020, UA act. 499 f.; GA act. 67) und das Arztzeugnis UVG des Spitals R. eine Selbstbeibringung nicht vollständig ausschliessen könne (UA act. 599 f.). Letzteres zeigt vielmehr auf, dass es sich bei der