A. wies überdies darauf hin, wenn er sich an etwas nicht mehr erinnern konnte, wie beispielsweise, dass er nicht mehr wisse, welcher der Zeugen als erstes ins Schlafzimmer gekommen sei (Konfrontationseinvernahme vom 13. August 2020, UA act. 517) oder wer die Polizei gerufen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb A. den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigen sollte. Die vom Beschuldigten vorgebrachten Erklärungen sind als Schutzbehauptung zu qualifizieren: A. sei hitzköpfig, wenn er Alkohol und Joints konsumiere. Er drehe dann durch, wenn etwas Kleines passiere und werde wütend.