Überdies belastete er sich selbst. Er habe den Beschuldigten geschlagen (vgl. oben) und diesen so stark auf dessen Bein gedrückt, dass dieses eventuell gebrochen wäre, wenn er nicht losgelassen hätte (Konfrontationseinvernahmen vom 4. Mai 2020 und 6. Juli 2020, UA act. 463 f und 479). A. wies überdies darauf hin, wenn er sich an etwas nicht mehr erinnern konnte, wie beispielsweise, dass er nicht mehr wisse, welcher der Zeugen als erstes ins Schlafzimmer gekommen sei (Konfrontationseinvernahme vom 13. August 2020, UA act. 517) oder wer die Polizei gerufen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5).