sie bei bewussten Falschaussagen eher zu erwarten sind, sind keine ersichtlich. Vielmehr rechtfertigte er den Vorfall, indem er diesen auf die psychischen Probleme des Beschuldigten und dessen Alkoholpegel schob (Einvernahme vom 3. Mai 2020, UA act. 439; Konfrontationseinvernahme vom 4. Mai 2020, UA act. 464). Während des Angriffs habe er in der Hand des Beschuldigten kein Messer gesehen (vgl. oben). Sie hätten eigentlich guten Kontakt gehabt (Konfrontationseinvernahme vom 6. Juli 2020, UA act. 479). Überdies belastete er sich selbst.