Die Aussage von A. in der letzten Konfrontationseinvernahme vom 13. August 2020 durch die Staatsanwaltschaft (UA act. 515 ff.) erscheint weniger detailreich als seine vorhergehenden Aussagen. So enthält sie keine ausführliche Tathergangsschilderung zum Vorfall im Schlafzimmer. Das ist jedoch auf die sehr engmaschige Befragung zurückzuführen, wobei die A. gestellten Fragen nicht auf die Wiedergabe des geschehenen Sachverhalts abzielten. Vielmehr hat der Fragensteller den Geschehensablauf zusammengefasst und zielte in erster Linie auf die Klärung der Frage ab, wer wann das Messer gesehen hat.