und Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3: Ohne Zeitangabe). Der Beschuldigte sei zu ihm ans Bett getreten und habe mit ihm darüber diskutieren bzw. reden wollen, weshalb er bezüglich des Vorfalls mit dem Urinieren ins Küchenlavabo, die anderen Mitbewohner gerufen und informiert hätte (Einvernahme vom 4. Mai 2020, UA act. 463 und Konfrontationseinvernahme vom 13. August 2020, UA act. 515 ff.: Ohne Erwähnung, wer wo gesessen bzw. gestanden habe). Auf einmal habe er die Hand des Beschuldigten von oben her kommend in Richtung Hals gesehen (Einvernahme vom 3. Mai 2020, UA act. 438: Richtung Hals oder Kopf). Er habe gedacht, der Beschuldigte würde ihm eine Faust verpassen wollen.