2.5. 2.5.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, von A. sowie der Zeugen D., C., F. und E. zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 4). 2.5.2. Abzustellen ist auf die im Kerngeschehen konstanten, schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen von A.: In der Einvernahme vom 3. Mai 2020 durch die Polizei (UA act. 436 ff.), den Konfrontationseinvernahmen vom 4. Mai 2020 durch die Polizei (UA act. 462 ff.), vom 6. Juli 2020 durch die Staatsanwaltschaft (UA act. 478 ff.), vom 13. August 2020 durch die Staatsanwaltschaft (UA -8-