Danach begab er sich in sein Schlafzimmer. Aufgrund des Fastenmonats Ramadan ass A. um ca. 02:00 Uhr zusammen mit den anderen Mitbewohnern in einem anderen Zimmer. Nach dem Essen ging A. zum Beschuldigten ins Zimmer – welches auch sein Zimmer war – um sich einen Joint zu drehen. Dort kam es zu einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden (Einvernahme von A. vom 3. Mai 2020, UA act. 436 ff.; vgl. Einvernahme von C. vom 3. Mai 2020, UA act. 452 ff; vgl. -7-