2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am Abend des 2. Mai 2020 um ca. 22:00 Uhr in alkoholisiertem Zustand in die Asylunterkunft in Q. kam. Er ging in die Küche, wo er ins Lavabo urinierte, wobei ihn A. beobachtete. Es kam zum Streit zwischen dem Beschuldigten und A. A. hat den Beschuldigten dabei mindestens gepackt und geschubst. Er hat die anderen Mitbewohner über den Vorfall informiert, was den Beschuldigten verletzte. Der Beschuldigte sprach Todesdrohungen gegenüber den Mitbewohnern aus. Danach begab er sich in sein Schlafzimmer.