Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich mit Messerstichen insbesondere gegen den Oberkörper zu befassen gehabt. Es erwog, auch bei einem einzigen gegen den Oberkörper des Opfers geführten Messerstich könne auf (versuchte) vorsätzliche Tötung erkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.2 mit Hinweisen; vgl. auch: Urteile des Bundesgerichts 6B_246/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1.4: Messerstich mit einer 12 cm langen Klinge in den rechten unteren Rücken des Opfers Richtung Niere; 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2.2: Messerstich mit einer 6 cm langen Klinge in den Brustkorb des Opfers;