6B_271/2015 vom 26. August 2015 E. 2.2 sowie 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 3.2). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (vgl. zum Versuch: BGE 140 IV 150 mit Hinweisen.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 145 IV 424). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt.