2.1.2. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, seine Aussagen und jene der Zeugen und von A. würden sich so stark unterscheiden, dass der Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellt sei. Ein Tötungsvorsatz könne ihm nicht nachgewiesen werden. Es bedürfe eines Freispruchs in dubio pro reo und der Beschuldigte sei der (eventualvorsätzlichen) einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen (GA act. 70 ff., Berufungserklärung S. 3; Protokoll der Berufungsverhandlung, Berufungsbegründung S. 4 ff.).