A. habe den Angriff abwehren können und sich dabei eine 8 cm lange leicht klaffende Schnittwunde auf dem linken Handrücken zugezogen. Bei einem Messerangriff gegen den Kopf- oder Halsbereich könne nicht abgeschätzt werden, welche Verletzungen dem Opfer zugefügt würden, weshalb von einem Tötungsdelikt auszugehen sei (zum Ganzen vorinstanzliches Urteil E. 5.3).