2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen. Sie erwog nach einer Zusammenstellung der vorhandenen Aussagen im Wesentlichen, dass auf die Aussagen von A. abgestellt werden könne. Diese seien insgesamt glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. Die Aussagen der Zeugen hätten nicht viel zur Klärung des Sachverhalts beigetragen. Der Beschuldigte habe im Rahmen einer Auseinandersetzung mit A., von oben herab mit einem Messer in Richtung des Kopf- oder Halsbereichs von A. gezielt. A. habe den Angriff abwehren können und sich dabei eine 8 cm lange leicht klaffende Schnittwunde auf dem linken Handrücken zugezogen.