8.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a und b sowie die Kosten gemäss lit. f-i im Gesamtbetrag von Fr. 23'774.10 auferlegt. 9. Über die Tragung der Vollzugskosten entscheidet die Vollzugsbehörde. 10. Der Beschuldigte geht zur Sicherung des Vollzugs des Urteils in den vorzeitigen Massnahmenvollzug zurück (separater Beschluss vom 10. November 2021).