4. Die Strafe wird zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben. Für den Beschuldigten wird gestützt auf Art. 59 StGB eine stationäre Massnahme für die Dauer von 5 Jahren angeordnet. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung (vorsätzlich versuchte Tötung) und gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 15 Jahre aus der Schweiz verwiesen. 5.2. Die Landesverweisung wird gestützt auf Art. 20 N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 (SR.362.0) im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.