3. 3.1. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 18. September 2019 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bedingt gewährte Strafvollzug wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 widerrufen. 3.2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung (mehrfach versuchte Drohung) und gestützt auf Art. 34 StGB, 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe (Gesamtstrafe) von 50 Tagessätzen zu je Fr.10.–, total Fr. 500.– verurteilt. 3.3. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen vollzogen.