2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung (vorsätzlich versuchte Tötung) und gestützt auf Art. 40 und 47 StGB, zu 3.5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. -3- 2.2. Die Untersuchungshaft von 230 Tagen (3. Mai 2020 bis 18. Dezember 2020), der vorzeitige Strafvollzug von 206 Tagen (18. Dezember 2020 bis 12. Juli 2021) werden gestützt auf Art. 51 StGB, der vorzeitige Massnahmevollzug von 121 Tagen (12. Juli 2021 [bewilligt, angetreten am 20. Oktober 2021] bis 10. November 2021) wird gestützt auf Art. 57 Abs. 3 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet.